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Peter Haensel für das Feld-Kriegsgericht der Wehrmacht, Berlin: Sachverständigen Gutachten im Prozeß gegen Matthias Lackas
Berlin, 20.4.1944

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Dokument

BA-ZNS RH 69 1a / BA-ZNS ZNS, RH 69 1b,S.120-139.

Einordnung

Haensels Gutachten wurde am 20.4.1944 im Prozeß gegen Matthias Lackas, Karl Heinz Moldt und Eberhard von Riewel eingereicht. Die Ausführungen gelten Grundlagen der Papierbewirtschaftung, Arbeitsweise Lackas, Aufträge Luftwaffe, Aufträge Heer.

O.U., den 20.4.44

Gutachter Haensel
im
OKW / NSF/ Ag J

Nr. StL 94/43

Sachverständigengutachten

Das Gutachten gliedert sich nach folgenden Gesichtspunkten.

  1. Grundlagen der Papierbewirtschaftung und der Druckgenehmigung.
  2. Die im Verfahren festgestellten Verstösse gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen.
    1. Arbeitsweise des Lackas
    2. Arbeitsweise der Luftwaffe
    3. Arbeitsweise des Heeres
  3. Einzelpunkte

I.

Papier und Papiererzeugnisse sind bewirtschaftete Waren im Sinne der Warenverkehrsordnung und der Kriegswirtschaftsverordnung. Seit August 1939 werden die Papiererzeugnisse durch die Reichsstelle für Papier (VO über den Warenverkehr vom 18. August 1939, RGBL I S 1430 in Verbindung mit der Bekanntmachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941 RGBL I S. 679) bewirtschaftet. Papier gehört gerade unter den Gesichtspunkten des Kriegseinsatzes zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung und ist eine Mangelware.

Gemäss § 16 der Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Papier und Verpackungswesen vom 31.12.1941 wurde eine allgemeine Genehmigungspflicht von Druckereierzeugnissen angeordnet. Erst nach Erteilung der Druckgenehmigung darf der Drucker, sich das für den Druck notwendige Papier unter Vorlage des Genehmigungsbescheides beschaffen. Nach § 14 Abs. 4 ff derselben Anordnung hat die reichsstelle Papier die Genehmigungsbefugnis, an besondere Bedarfsträger weiterzugeben. Für den Bereich der Herstellung von Buch, Bildwerk oder Broschüre ist dies die Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels, der aufgrund des Erlasses des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda vom 10.Oktober 1939 die Bewirtschaftung des für die Buchherstellung notwendigen papiers und der sonst erforderlichen Rohstoffe übertragen ist.

Die Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels regelt die Verteilung der ihr von der deutschen Buchproduktion von der Reichsstelle für Papier überlassenen Sondermenge gemäss Anweisung Nr. 1 der Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels vom 15. Juni 1942.

Danach sind die Verleger verpflichtet, das zur Herstellung von Buch, Bildwerk oder Broschüre benötigte Papier ausschließlich nach Zuteilung durch die WiBu zu beziehen. Die Entnahme aus verlagseigenen, Druckerei — oder Großhandelslager bedarf der Genehmigung der WiBu.

Mit der Zuteilung des Papiers betz. der Genehmigung einer Lagerentnahme ist gleichzeitig gemäss § 16 Ziffer 6 der Anordnung Nr. 1 der Reichsstelle für Papier die Druckgenehmigung erteilt. Papiergenehmigung und Druckgenehmigung sind somit zu einem Genehmigungsakt zusammengefaßt.

Der Wehrmacht ist zur Sicherstellung ihrer Aufträge gleichfalls nach § 14 Absatz 4 folgende der Anordnung Nr 1 der Reichsstelle für Papier ein sonderkontingent eingeräumt worden. Dieses Kontingent wird vom Oberkommando der Wehrmacht ab 1. Juli 1942 mittels Wehrmachtspapierschecks verteilt.

Der Wehrmachtspaierscheck, vom Antragsteller ausgefüllt, stellt den Antrag auf Papierzuteilung und Druckgenehmigung gleichzeitig dar. Nach Anerkennung (Abstempelung durch eine der Rohstoffstellen der Wehrmachtsteile oder des OKW und durch eine Verteilungsstelle der reichsstelle für Papier) berechtigt der Wehrmachtspapierscheck zum Bezug der auf ihm angegebenen Papiermenge und stellt gleichzeitig im Rahmen der Angaben in der Spalte Verwendungszweck die Genehmigung zum Druck selber dar.

von missbräuchlichen Angaben des Antragstellers schützt die im Scheck enthaltene Erklärung, wonach die angeforderte Menge unter ausdrücklicher Beachtung der Verordnung des Führers vom 21. März 1942 (RGBL I S 165) zur Durchführung eines Wehrmachtsauftrages unbedingt benötigt wird.

Voraussetzung für den Wehrmachtspaierscheck ist also immer ein Wehrmachtsauftrag. Diese Voraussetzung wird von der anerkennenden Rohstoffstelle dadurch kontrolliert, daß die Bedarfsanforderungen zum Wehrmachtspapierscheck einen sachlichen Bestätigungsvermerk der auftraggebenden Dienststelle tragen müssen.

Soweit sich ein Wehrmachtsauftrag auf die Herstellung von Buch, Bildwerk oder Broschüre erstreckt, kann auch ein Wehrmachtspapierscheck zur Verfügung gestellt werden. Dieser Scheck berechtigt den Verleger zum Bezuge des Papiers und der Durchführung des Druckes im Rahmen der im Scheck angegebenen Papiermenge, Titel — und Auflagenfeststellungen. Voraussetzung für die Anerkennung eines Wehrmachtspapierschecks für buch, Bildwerk oder Broschüre ist ausser dem Vorliegen eines Wehrmachtsauftrages seit dem 1.10.1942 die Feststellung des Oberkommandos der Wehrmacht, daß dieser Auftrag nach Zweck und Inhalt "kriegswichtig" ist. (Führerbefehl vom 29.8.42). Das Oberkommando der Wehrmacht trifft die Feststellung der Kriegswichtigkeit durch Anbringung eines Unbedenklichkeitsstempels, ohne dessen Vorhandensein die Rohstoffstellen die Schecks nicht anerkennen dürfen. Das Verfahren zur Feststellung der Kriegswichtigkeit dient weiterhin dazu, die Einhaltung die Einhaltung der Abwehr- und Zensurvorschriften zu überwachen und weiterhin die Belange der Schrifttumsführung, die durch das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda Abteilung Schrifttum ausschliesslich wahrgenommen werden, auch für den Bereich der Wehrmachtsaufträge zu sichern. Durch eine laufende Zusammenarbeit zwischen RMVP und OKW ist gesichert, daß sich Genehmigungen aus den Sondermengen der Wirtschaftsstelle des deutschen Buchhandels und des Oberkommandos der Wehrmacht nicht widersprechen, sondern vielmehr nach den Gesichtspunkten einer einheitlichen Schrifttumsführung ergänzen und unter den gleichen strengen Massstäben erteilt werden.

Zuwiderhandlungen gegen die Genehmigungspflicht fallen gemäss § 18 der Anordnung Nr.1 der reichsstelle für Papier vom 31.12.41 unter die Strafvorschriften der § 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 18.8.1939 in der Fassung vom 30.10.1941 (RGBL I S 679). Das Ordnungsstrafverfahren der Reichsstelle für Papier findet jedoch nur bei geringfügigen Verstößen, die nach der Menge des der Bewirtschaftung entzogenen Papiers zu werten sind, Anwendung. Die Reichstelle gibt grundsätzlich alle Verstösse, die eine Menge über 10 to zum Gegenstand haben, an das Sondergericht zur weiteren Verfolgung ab. Ein solcher schwerer Verstoss der geeignet ist böswillig die Deckung des Papierbedarfs zu gefährden, fällt unter die Kriegswirtschaftsverordnung vom 25. März 1942. Was die Anwendbarkeit des § 1 der KWVO angeht, so ist das Tatbestandsmerkmal des "Beiseiteschaffens" darin zu sehen, daß das für den Druck nicht genehmigter Bücher vergeudete Papier nicht mehr von den für die Papierverteilung von der Reichsstelle für Papier eingesetzten Stellen bei späteren Aufträgen nach den Gesichtspunkten der ordnungsgemäßen Papierbewirtschaftung eingesetzt werden konnte.

Im übrigen stellt nicht nur die Vergeudung des Rohstoffes Papier eine Schädigung der Kriegswirtschaft dar, sondern auch der nicht genehmigte Druck ist bei der Bedeutung der für den Druckvorgang benötigten Rohstoffe, Energie und Arbeitskapazität eine Gefährdung des lebenswichtigen Bedarfs der Bevölkerung.

II.

Als Angestellter der Versandbuchhandlung Arnold im deutschen Verlag hatte der Angeklagte Lackas die Aufgabe, die Buchlieferungen der Versandbuchhandlungen zusammenzustellen und die dafür erforderlichen Bücher von den Verlagen hereinzuholen. Dieselben Aufgaben hatte Lackas später im Deutschen Archiv — Verlag, jedoch mit der Einschränkung , daß er im Rahmen der Buchhandlung Makiol nur Aufträge der Wehrbetreuung durchzuführen hatte. Die Lieferung von Bücherserien an Wehrmachtsdienststellen ist nach Ansicht der Reichsschrifttumskammer ein Versandhandelsgeschäft. Hierzu war die Buchhandlung Makiol nicht berechtigt, was Lackas zumindest während der letzten beiden Monate seiner Tätigkeit gewußt hat. Nach seinem Ausscheiden aus dem Deutschen Archiv — Verlag am 1.7.43 war L. nach den Anweisungen der Reichskulturkammer zu keinerlei Tätigkeit im Buchhandel oder Verlag mehr berechtigt.

Zu den Aufgaben des L. gehörte auch bei den obengenannten firmen die ausführung grösserer Aufträge des RdL u. ObdL/ZA/Wehrbetreuung über Lieferung von Büchern zur Zusammenstellung von Luftwaffen-Feldbüchereien. Da es sich hier um reine Wehrmachtsaufträge handelte, war die zuweisung von papier aus dem Wehrmachtskontingent möglich. Bis Mitte 1942 waren die aus den laufenden Verlagsproduktionen (Sondermenge der WiBu) gelieferten Buchmengen noch ausreichend. Der Einsatz von Wehrmachtspapier war nur in Einzelfällen erforderlich. Mit der zunehmenden Verschärfung der Papierlage wurde zur Durchführung der Wehrmachtsaufträge ein verstärkter Einsatz von Wehrmachtspapier erforderlich. So ist von der Luftwaffe zur Durchführung des letzten von Lackas ausgeführten Auftrages beim Deutschen Archiv-Verlag über 160.000 Bände nach der aufstellung der Frau Braun für 139.000 Bände Wehrmachtspapier zur Verfügung gestellt worden.

L. hat es nunmehr verstanden, diese Zuweisungen zur Durchführung von Wehrmachtsaufträgen in seine Hände zu spielen und zum aufbau eines vielfach grösseren weiteren Buchgeschäftes zu benutzen. Er hat es einmal verstanden gegenüber den Verlegern den Eindruck zu erwecken, als bestimme er über die Zuteilung von Wehrmachtspapier. Diesen Anschein hat er herbeigeführt durch

  1. Bescheinigungen militärischer Dienststellen
  2. seinen Schriftverkehr
  3. durch eigene Äusserungen und Äusserungen des Riewel.

Folgerichtig schreibt daher der Menge-Verlag an L.: Das Papierkontingent, das sie verteilen.......

Weiter hat L. seine Stellung dadurch gefestigt, daß er sich zwischen den direkten auftragsverkehr vom Verlag zur Wehrmacht einschaltete, indem er die Verleger aufforderte, Blanko-Papierschecks an ihn weiterzugeben, die er dann jeweils ausfüllte. Solche aufforderungen zur Vorlage von blanko-Papierschecks sind an die Verlage Rauch, Wotny und Lindecke (durch Riewel),Rudolf'sche Verlagsbuchhandlung (Schreiben vom 21.2.43 von Riewel), Bertelsmann, Menge-Verlag, Spiegel-Verlag, König-Erfurt, Stolberg-Verlag, Karl-May-Verlag ergangen. Vorgelegen haben in der Hauptverhandlung Blank-Papierschecks von insgesamt 33 Verlagen, die bei Lackas aufgefunden sind.

Die Papierbeschaffung selber hat Lackas durchgeführt, indem er

  1. Schecks bei der auftraggebende Wehrmachtsdienststelle unterbrachte
  2. darüberhinaus direkt von der Rohstoffstelle der Luftwaffe die Anerkennung einer grösseren Menge von ihm persönlich ausgefüllter Schecks erreichte und hierbei nicht nur erhebliche Mengen über das für die Wehrbetreuung hinaus bestimmte Kontigent erlangte, sondern auch die Kontrolle der auftraggebenden Dienststelle und des Oberkommandos der Wehrmacht derart ausschaltete, daß er allein praktisch die Titel und die Auflagenhöhe bestimmte.

Auch bei der Vorlage der Schecks zu 1. hat es L. verstanden, sich eine bevorzugte Behandlung bei der Dienststelle RdL u. ObdL/ZA/Wehrbetreuung zu sichern.

Die auf diese zugewiesenen Wehrmachtspapierschecks hat L. benutzt, um sich erhebliche wirtschaftliche Vorteile zu beschaffen, indem er

  1. sich von den Verlagen für die Hingabe des Schecks (oder des auftrages, was praktisch dasselbe ist), Provisionen zahlen liess und
  2. die Hingabe von Schecks (oder Aufträge) davon abhängig gemacht hat, daß die Verlage aus ihrer Verlagsproduktion weitere grössere Büchermengen zur Verfügung stellten, an denen L. seitens der Deutschen Archiv-Verlags 20% Provision beanspruchen konnte.

zu 1 sind in der Hauptverhandlung Provisionsabmachungen folgender Verlage festgestellt worden:

  1. Werner-Druck, Berlin 15%
  2. Förster & Borries 10%, bezw. 20% (bei Verlagsobjekten)
  3. Verlag Dr. Vogtmann 10%
  4. Wotny & Lindecke 10%
  5. Rudolf'sche Verlagsbuchhandlung 10%
  6. Stufen-Verlag 10%
  7. Güntz-Druck 15%
  8. König-Verlag 10%
  9. Stern-Verlag 10%
  10. Stollberg-Verlag 10%
  11. Hesperos-Verlag 10% (20%)
  12. Spiegel-Verlag 5%

zu 2 hat der Angestellte des Verlages Bertelsmann über bevorzugte Sonderzuteilungen an den Archiv-Verlag und weiterhin noch die Gewährung von Sonderrabatten ausgesagt.

Wie weitgehend es L. gelungen ist, durch das Lockmittel der Wehrmachtspapierschecks Buchlieferungen zu erhalten, beweist die Aufstellung des Dr. Neumann vom Deutschen-Archiv-Verlag vom 29.3.44. Sie umfaßt etwa 730.000 Bände, von denen etwa 198.000 Bände unter ausdrücklichen Bezug auf die Luftwaffen-Aufträge von den Verlagen angeliefert worden sind. Für die Luftwaffe war von Lackas lediglich ein auftrag vom 3.2.43 über 160.000 Bücher auszuführen. Hält man L. zugute, daß ein vor dem Eintritt des L. in den Deutschen -Archiv-Verlages erteilter Luftwaffenauftrag vom 21.11.41 (!) noch nicht vollständig abgewickelt war, so sind doch mindestens dem L. 530.000 Bände und weiter etwa 15.000 Bände, die er zum Verlag Greiner umdirigiert hat, zur Lieferung an andere, als die das Wehrmachtpapier vergebende Luftwaffendienststelle verblieben.

Der Rechnungsbetrag aus der Aufstellung Dr. Neumann beträgt in grober Überschätzung etwa 1.500.000 Mark. Nimmt man an, daß durchschnittlich mit 50% Rabatt (Einzelfälle aus der Hauptverhandlung lagen über oder auch unter diesem Rabatt) an, so ergibt sich ein Verkaufspreis von 3 Millionen Mark. Bei einem 20%igen Rabatt hat somit Lackas an diesem Geschäftskomplex

600.000 Mark

verdient. Die genaue Provisionsabrechnung in der Notariats-Akte Dr. Eckbert hat dem Sachverständigen jedoch nicht vorgelegen. Die Summe von 600.000 Mark vermehrt sich um den Verdienst der weiteren 15.000 Bände, die zu Greiner umdirigiert sind.

Die Stellung von Lackas gegenüber den Verlagen als eine Art Treuhänder des Wehrmachtskontingents brachte es mit sich, daß die Verlage mit allen möglichen Ansinnen an Lackas traten, die er um seine Stellung zu halten, erfüllen musste. So hat er für Verlage z.T. unter falscher Darstellung Bescheinigungen folgender Art von Wehrmachtsdienststellen erhalten:

  1. Bescheinigungen über Arbeitsräume und Arbeitseinsatz für die firmen Daehler, Kantz, Förster & Borries,
  2. Bescheinigungen im Rahmen der Schließungsaktion für den Spiegel-Verlag, Papiergroßhandlung Wölbling.
  3. Bescheinigungen zur Genehmigung ziviler Kontingente für die Firmen: Hesperos-Verlag, Paulinus-Druckerei, Thomas-Verlag, Kant'sche Druckerei, Güntz-Druck
  4. eine Bescheinigung zur Erlanfung von Devisen für den Spiegel-Verlag

Weiter wandte sich der Rainer-Wunderlich-Verlag, der Kaiser & König-Verlag, der Spiegel-Verlag und der Verlag Bertelsmann in Fragen uk oder Zurückstellungen von Wehrdienst an L. Lediglich für die Zurückstellung des Verlegers Paul Lippa zur Vorlage bei der Reichsschrifttumskammer hat in der Hauptverhandlung hat in der Hauptverhandlung eine von L. dann auch erreichte Bescheinigung vorgelegen.

Ab Mai 1943 hat L. seine Geschäfte dahin ausgedehnt, daß er nunmehr neben seiner vertraglichen Tätigkeit in der Buchhandlung Makiol vor allem für das OKH (Oblt. Pinski, Lt. Bode, Reg. Rat Dr. Becker) reine Druckaufträge vermittelte, die er sich von Druckereien (Förster & Borries, Güntz-Druck) verprovisionieren liess.

Zur Durchführung seiner gesamten Geschäftstätigkeit für OKH und RdL und ObdL hat L. dann bei der zunehmend strenger werdenden Zuteilungsmassstäben aus dem Wehrmachtskontingent zivile Kontingente eingesetzt, die er entweder durch den Schwarzhandel (Vertreter Wrase — Bossier) erschob, oder mittels unrichtiger Bescheinigungen von den Verteilungsstellen genehmigt erhielt (Güntz-Druck, Kant'sche Druckerei, Hesperos-Verlag, Paulinus-Druckerei) oder, die er durch Gewährung persönlicher Vorteile von den Sachbearbeitern direkt (Dr. Graßke) oder in direkt über den Devisenweg (Reg. Rat. Dr. Brinkmann) zugewiesen bekam.

Es liegt in der Linie des Lackas'schen Geschäftsgebahrens, daß er ab Juli 1943 nunmehr auch versucht, neben den Provisionen für Drucker, Verleger und Buchhandel den gesamten Buchhandels-Rabatt von etwa 40 bis 55% zu bekommen, ohne hierzu die etwa erforderlichen Genehmigungen der Reichsschrifttumskammer zu besitzen. (Lagerung der Bücher bei Wotny & Lindecke)

II b

Seitens der Dienststelle RdL und Ob d L/ZA/Wehrbetreuung sind an die Firmen Deutscher Verlag (Buchhandlung Arnold) und Deutscher-Archiv-Verlag (Buchhandlung Makiol) während der Zugehörigkeit des L. folgende Aufträge erteilt worden:

  1. An Buchhandlung Arnold

    • Auftrag vom 18.6.41 über x — Mark = X-Bänden
    • Auftrag vom 19.6.41 über X-Mark = X-Bänden
    • Auftrag vom 6.10.41 über X -Mark = X-Bänden
    • Auftrag vom 18.10.41 über 45.000 = X-Bänden
    • Auftrag vom 22.10.41 über 100.000 = 40.000
    • Auftrag vom 18.11.41 über 500.000 = 160.000
    • Aufrtag vom 1.9.42 über 500.000 = 160.000, Auftrag-Nummer 6215/2555/42
    • Auftrag vom 20.1.43 über 15.000
  2. An Deutschen Archiv-Verlag

    • Auftrag vom 9.7.41 über 30.000 RM
    • Auftrag vom 8.9.41 über 250.000 RM
    • Auftrag vom 21.11.41 über 250.000 RM = 160.000 Bände
    • Auftrag vom 3.2.43 über 500.000RM = 160.000 Bämde, Auftrag-Nummer 6515/2544/42
    • Auftrag vom 21.8.43 Zusatzgenehmigung für Preisüberschreitung des Auftrages vom 3.2. um 160.000 RM ohne daß dabei die Buchzahl erhöht ist
    • Auftrag vom 27.8.43 über 500.000 RM = 160.000 Bände, Auftrag-Nummer 6215/2691/43

Beim Deutschen Archiv-Verlag hatte somit Lackas lediglich den Auftrag vom 3.2.43 über 160.000 Bücher durchzuführen. Diesen Auftrag muss er bis zum 21.8.43 ausgeführt haben, denn unter diesem Tage datiert die nachträgliche Genehmigung einer Preisüberschreitung um 160.000 RM. Diese Überschreitung, an der Lackas praktisch 32.000 RM verdient hat, wurde ihm anstandlos genehmigt.

Bei der Gepflogenheit Rahmenaufträge in derartiger Höhe zu erteilen, ist es dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß er bei der Vielzahl seiner Scheckvorlagen ohne vorhandenen Auftrag die Papierzuweisung betrieben hat.

Auf der anderen Seite hat er, wenn auch im Rahmen der Aufträge sich mehr Wehrmachtspapier zuweisen lassen, als für die Zwecke der Wehebetreuung im Rahmen der Bewirtschaftung des Wehrmachtskontingents zur Verfügung stand. Es sind dies alles die Fälle, in denen Wehrmachtspapierschecks unter Umgehung der Kontrolle des OKW unmittelbar durch den Gefreiten Domagalski bei L Ro zugewiesen worden sind. Bei den Stichproben des Sachverstnändigen in der Luftwaffen-Rohstoffstelle am 3.4.44 sind folgende Fälle festgestellt worden:

  1. Firma Bertelsmann: Im ganzen wurden 38 Schecks mit Beanstandungen (fehlende Kontrollvermerke) festgestellt. nach der Aufstellung der Firma Bertelsmann und der eigenen Einlassung des L. sind jedoch die Schecks nur in einer Höhe von etwa 65 t über ihn gelaufen

  2. Spiegelverlag Paul Lippa

  3. Es wurden 7 papierschecks beanstandet, hier vor allem der Scheck mit der PrüfNr. 207 897, den L. selber unterschrieben und an den Deutschen Archiv-Verlag adressiert hat. Nach der aussagedes Lippa sind es jedoch im ganzen 12 Papierschecks gewesen, die der Spiegel-Verlag über Lackas erhalten hat.:

      Prüf-Nr. 200821 über 3500 kg
      Prüf-Nr. 200830 über 4000 kg
      Prüf-Nr. 200158 über 2000 kg
      Prüf-Nr. 200159 über 3200 kg
      Prüf-Nr. 2002370 über 3800 kg
      Prüf-Nr. 2001987 über 3800 kg
      Prüf-Nr. 2002155 über 2350 kg
      Prüf-Nr. 2007711 über 2350 kg
      Prüf-Nr. 2007707 über 6000 kg
      Prüf-Nr. 2007708 über 3500 kg
      Prüf-Nr. 2007709 über 5500 kg
      Prüf-Nr. 2007897 über 5000 kg
      Prüf-Nr. 2007897 über 5000 kg
                                         44450 kg

    Die letzten 4 Schecks sind alle zur Ausstattung der Veröffentlichung Laux/Berndorf "Diplomaten" bestimmt. Es handelt sich hierbei ledigkich um einen Verlagsplan, von dem ein fertiges Manuskript von der Zensur überhaupt noch nicht freigegeben ist. Um weiter eine möglichst hohe Auflage herauszuholen, wurde die Spalte Verwendungszweck derart getarnt, daß man nach den Scheckunterlagen lediglich eine auflage von 5000 Exemplaren vermuten konnte.

    So wurde der Scheck 207709 als Bilderteil zu dem Scheck 207897 getarnt, der Scheck 207708 für eine völlig andere Veröffentlichung ausgestellt. Da dieses Werk einen voraussichtlichen Ladenpreis von RM 15 haben sollte, war L an einer solch hohen Auflage interessiert die ihm an Provision allein 75.000 RM einbrachte.

  4. Verlag Callway, München

  5. Es wurden 2 Papierschecks über 4320 kg wegen fehlender Kontrollstempel beanstandet. Einen dieser Schecks die Prüf. Nr. 2001654 hat Lackas wieder selber unterschreiben.

  6. Stufen-Verlag, Leipzig

  7. Es wurden 3 zu beanstandene Schecks über 15264 kg festgestellt.

  8. Wotny & Lindecke, Dresden

  9. Es wurden 5 Wehrmachtspapierschecks über 17650 kg festgestellt.

  10. Thomas-Druckerei, Kempen

  11. Es wurden 2 Schecks über 2205 kg mit fehlenden Kontrollvermerken festgestellt.

Zu 1 bis 6 wird im übrigen auf den Bericht des Sachverständigen vom 3.4.44 hingewiesen.

Bei einer Gegenüberstellung der Aufstellung "x" der Frau Braun vom 22.3.44 über sämtliche von ZA/Wehrbetreuung weitergegebenen Wehrmachtspapierschecks für Luftwaffen-Feldbüchereien (auch an andere Firmen als die des L.) mit der Aufstellung "Y" des Dr. Neumann über die Verlagsrechnungen beim Deutschen Archiv-Verlag, Spalte "Lieferungen auf Grund von Wehrmachtspapierschecks" (S 15 und 16) so ist festzustellen, daß von einer Papierlieferung an die nachstehenden Verlage ZA/Wehrbetreuung keine Kenntnis hatte und die Papierzuweisung somit von L. erschlichen sein muss.

  1. Stollberg, Merseburg
  2. Rütten & Loening, Potsdam
  3. Wilhelm Frick-Verlag, Wien
  4. Mathias Grünewald-Verlag

Aber auch diese Aufstellung der Verlage ist unvollständig, da in der Aufstellung des Dr. Neumann die meisten Lieferungen nicht ausdrücklich als gegen Papierscheck geliefert gezeichnet sind, obwohl wie am Beispiel des Spiegel — verlages festzustellen ist, Wehrmachtpapier für die lieferung zur Verfügung gestellt war. Für Dr. Neumann konnte dies aus den Rechnungsbeträgen ohne ausdrücklichen Hinweis auch nicht erkennbar sein. Es ist also unter diesen Punkt mit noch weiteren erschlichenen Papierzuweisungen zu rechnen.

Derartige weitere Erschleichungen ergeben sich bei einer Gegenüberstellung der sonstigen Ergebnisse der Hauptverhandlung mit der Aussage von Frau Braun. Dies sind

  1. der Deutsche Verlag.

  2. Er erscheint in der Aufstellung der Frau Braun mit 3710 kg und weiter in der Aufstellung der zugewiesenen Bedarfsbestätigungen (vom 1. Mai 1941 bis 1. Juli 1942) mit 30.000 kg. Nach der aussage des Direktor roessler sind jedoch insgesamt mindestens 83.000 kg dem Deutschen Verlag für verlagseigene Produktion zugewiesen worden. Von dieser Menge ist hauptsächlich das Haustierbuch von Eiper hergestellt worden und das verwandte Papier durch Lieferung anderer Verlagstitel liefferungsmässig ausgeglichen worden. Zu derartigen Ausgleichen wird im Gutachten unter III noch Stellung genommen werden. Es ergibt sich beim deutschen Verlag somit eine Menge von ungefähr 69.000 kg die zustellungsmässig bei ZA/Wehrbetreuung nicht ausgewiesen ist.

  3. Verlag Kaiser & König, Erfurt

  4. 2 Wehrmachtspapierschecks über 6600 kg für 14.000 Exemplare "Wiedersehen mit Gisela" und 15.000 Exemplare "Mein Name ist Hase"

  5. Verlag Hylig & Co.

  6. 1 Scheck mit unbekannter Kilogrammzahl für 10.000 Exemplare "Lass die Herzen höher schlagen"

  7. Dr. Kant'sche Druckerei

  8. 3 Wehrmachtspapierschecks über insgesamt 11300 kg für 100.000Exemplare "Es kracht im Karton". Nach der eigenen Anlassung des Angeklagten hat er jedoch dem Verlag Kantz 20.000 kg "ohne Auftrag" mittels Wehrmachtspapierschecks verschafft.

In einem Falle hat L. ohne einen Auftrag zu haben einen Wehrmachtspapierscheck aus dem Luftwaffen-Kontingent und zwar mit der Prüf.-Nr. 211837 an die Firma Förster & Borries unter dem 25. Juni 1943 zuweisen lassen. Der Scheck trägt keine Bestätigung der angeblich beauftragenden Dienststelle (RdL u ObdL/Nachwuchswerbung), ebenfalls keinen Unbedenklichkeitsvermerk des OKW. Er ist über 50.000 kg ausgestellt und unter der Spalte Verwendungszweck mit "Werbevorhaben für die Nachwuchswerbung" ausgefüllt. Das Papier ist von der Firma nicht beschafft worden, da sie als kein auftrag kam, nach längerem Warten den Scheck der Dienststelle der Nachwuchswerbug zurückgegeben hat. Diese dienststelle hat ausdrücklich festgestellt (Spezialakte Lackas Blatt 1 Bl.14), daß sie niemals einen derartigen Auftrag an Lackas gegeben und auch von der Zuweisung des Papiers niemals Kenntnis erlangt hat. Für die Interessen der Wehrmacht ist es ohne Belang, daß das papier nicht hergestellt worden ist, da es mit der Anerkennung durch die Verteilungsstelle die Papiermenge buchmäßig dem Wehrmachtskontingent abgezogen und für die Wehrmacht somit nicht mehr verfügbar ist. Auch diese Menge ist somit von Lackas erschlichen.

Unter Berufung auf die Luftwaffenaufträge hat L. weiterhin auf Papiermengen des zivilen Kontingents zurückgegriffen. Es sind dies die folgenden Fälle:

  1. Von der Firma Güntz-Druck ist eine Papiermenge von 33.000 kg Lagerpapier bei der Verteilungsstelle III der Reichsstelle für Papier freigemacht worden. Diese Freimachung ist mit angeblichen Betreuungsaufträgen für die Luftwaffe begündet worden und hierfür von L. mit Schreiben vom 1.6.43 (Bericht Anlage 15) eine dementsprechende Bescheinigung von ZA/Wehrbetreuung angefordert worden.

  2. Für die Firma Bertelsman hat L. an Güntz-Druck zur Durchführung eines Luftwaffen-Auftrages 5065 Schwarzpapier zum vierfachen Preis geliefert. Über die Herkunft dieses papiers wird unter 2c Stellung genommen werden.

  3. Dem Spiegel-Verlag Paul Lippa und dem Schrag-Verlag, Nürnberg hat L. die Devisen für eine Verlagerung nach Italien in Höhe von je 100.000 RM durch Bestechung des Sachbearbeiters RWM Reg.Rat.Dr. Bringmann vermittelt.

  4. Beim Spiegel-Verlag sind die Devisenanträge gegenüber dem RWM mit Aufrägen für die Wehrbetreuung begündet worden. Diese Anträge sind durch eine Bescheinigung der Dienststelle ZA/Wehrbetreuung, wonach die in Italien herzustellenden bücher für die Wehrbetreuung der Luftwaffe benötigt würden, unterstützt worden. Diese Bescheinigung hat Lackas von Hptm. Dr. Lamprecht erlangt. Dem Spiegel-Verlag Paul Lippa sind demnach für die Herstellung von je 50.000 Exemplaren der Bücher "Lachende Liebe" und "Eva und ihr Sohn" im Gegenwert von 2 x 387.333 Lire unter dem 9.5.42 bewilligt worden. Von den fertiggestellten Büchern hat der Spiegel-Verlag nur 20 000 pro titel an die Buchhandlung Arnold bez. Dtsch. Archiv-Verlag geliefert, die Mende von 60 000 Exemplaren hat er für eigene Zwecke in den Buchhandel gegeben. Von den 40.000 Exemplaren an die Buchhandlung Arnold hat die Luftwaffe aber auch kein Exemplar erhalten, sondern die je 5000 Exemplare der beiden obigen Titel, die die Luftwaffefür die Feldbüchereien benötigte, sind nach einer Zuweisung von Wehrmachtspapier durch Bedarfsbestätigung vom 15.6.42 im Inland hergestellt worden. Man hat also zu einem Zeitpunkt als die Devisengenehmigung bereits über 4 Wochen erteilt war, trotzdem in Deutschland noch einmal Wehrmachtspapier vergeudet.

  5. In gleicher Weise wie unter 2 hat L. für den Malzkorn-Verlag zur Durchführung eines Luftwaffenauftrages 10.360 kg aus dem Zivil-Kontingent zum vierfachen Überpreis verschoben.

II c

Für das Oberkommando des Heeres Stab Id ist L. ab Mai 1943 tätig gewesen. Seine aufgabe war im wesentlichen die Unterbringung von Druckvorhaben des Heeres, ohne das hierbei das Heereskontingent in Anspruch genommen werden sollte. Dies sollte in gleicher Weise im Inland weiter aber durch Erwerb von Schwarzpapier im ausland geschehen. Die ganze Tätigkeit war von vornherein nur bei der geringen Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters Oblt. Pinski über die geltenden Wirtschaftsbestimmungen möglich, da die beiden den L. gestellten Aufgaben zur Unterbringung im In- und Ausland nach den Bewirtschaftungsbestimmungen undurchführbar waren.

Beim OKH wurden nicht wie bei der Luftwaffe grosse Rahmen, sondern lediglich Einzelaufträge an Lackas gegeben. Die durchführung dieser aufträge hatte jedoch mit der Tätigkeit des Lackas beim Deutschen Archiv-Verlag sachlich nichts mehr zu tun, da eine Auslieferung der Druckerzeugnisse über den Archiv-Verlag nicht in Frage kam.

Im einzelnen sind folgende Aufträge von Lackas durchgeführt worden, für die Lackas jeweils 10% Provision mit Zustimmung des Oblt. Dr. Pinski (Aussage des Sigmund von Förster & Borries) erhalten hat:

  1. An Dr. Vogtmann-Verlag

    1. Zeitung, Erziehung und Bildung im Heer. Auftrag von OKH/Jn EB. Die Zeitung lag früher im Verlag Stalling und ist von L. an den dr. Vogtmann-Verlag wegen der in Aussichtsstellung einer möglichen Auflagesteigerung verlagert worden. Die Auflagesteigerung hat nicht stattgefunden. Lackas hingegen 10% Provision ohne zeitliche Begrenzung der auch im Frieden laufend erscheinenden Zeitschrift zu beanspruchen.
    2. 2 Sonderauflagen für Waffenhefte, die bisher im Münchner Volksverlag lagen. Auftraggeber Jn EB
    3. 500.000 Exemplare der Broschüre "Unteroffizier im Großdeutschen Heer"
  2. An Saarpfälzische Druckerei

  3. 1 Million Taschenbücher "Du und Dein Heer", Verlag Junker & Dünnhaupt ohne Kenntnis und Zustimmung des Verlages.

  4. An Firma Förster & Borries

    1. 100.000 Großbild-Kalender Auftragsgeber Pinski
    2. 200.000 Kleinbild-Kalender Auftraggeber Pinski
    3. Faltblatt "Eichenlaubträger" Auftraggeber Heeresnachwuchs
    4. Mappen "Ritterkreuzträger" Auftraggeber Heeresnachwuchs
  5. Güntz-Druck

    1. 200.000 Plakate "Freiwilligenwerbung Großdeutschland"
    2. 200.000 Plakate "Wehrbauer"
    3. Verschluß — Marken "Unteroffizier im Heer"

    alle Aufträge von Heeresnachwuchs

  6. An Firma Magnu-Color über 100.000 Exemplaren "Unteroffiziere mit dem Ritterkreuz" Auftraggeber Pinski.

Irgendwelche Erschlechungen aus dem Wehrmachtskontigentsind bei der Durchführung dieser Heeresaufträge bei L. nicht festgestellt worden. Wehrmachtpapier ist auch nur für die Durchführung der Aufträge unter 1 zur Verfügung gestellt worden. Bei der Behandlung der Wehrmachtspapierschecks zu 1b und c muß dem Sachbearbeiter Oblt. Pinski (Gutachten vom 5.1.44 I Ziffer 1,2,5,8) Ungehorsam und Entziehung von Wehrmachtspapier vom vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren vorgeworfen werden. Eine Beteiligung von Lackas ist hierbei in der Hauptverhandlung nicht festgestellt worden.

Für die Durchführung der Aufträge unter 3 hat L. unter Gewährung von persönlichen Vorteilen gemeinsam mit Förster & Borries von dem Direktor Graske (Verteilungsstelle Kunstdruck der Reichsstelle für Papier) Papier aus dem Zivilkontingent zugewiesen bekommen. Zu einer solchen Zuweisung war nach Feststellung des Reichsbeauftragten für Papier gegenüber dem Sachverständigen der Direktor Graske nicht berechtigt. Weiterhin ist für die Zuweisung formell das Papierscheck-Formular benutzt worden, ohne daß jedoch für einen solchen Scheck erforderliche Genehmigungsverfahren einzuhalten, sodaß praktisch die Vorhaben zumindest ohne jede Druckgenehmigung gemäss § 16 der Anordnung Nr.1 der Reichsstelle für Papier durchgeführt worden sind.

Für den Bereich der Aufträge unter 3a und b kann jedoch dem L. kein Vorwurf erhoben werden, da er nach den Angaben des Zeugen Pinski den Eindruck haben musste, daß Papierbeschaffung und Druckgenehmigung für die Kalendervorhaben in Ordnung gingen.

Diesen für die Durchführung der Kalender-Vorhaben erschlossenen Weg über Grage Papier zu erhalten, hat L. dann aber zur Durchführung seiner eigenen weiteren Aufträge fortlaufend ausgenutzt. Er hat für die Aufträge unter 3c und 3d Zuweisungen auf Papierscheckformularen von Grage erhalten und zwar am 19.5.43 55.000 kg für 1 Million Mappen Ritterkreuzträger, am 29.5.43 2 Zuweisungen über 60.000 kg und 76.000 kg für die Faltblätter. In diesen Fällen hat L. den Druck ohne Genehmigung und die Zuweisung des Papiers unter Umgehung der normalen Bewirtschaftungsbestimmungen mit zu vertreten.

Ohne überhaupt einen Auftrag zu haben hat L. dann versucht, mittels einen von der Papiergroßhandlung Heinisch ausgefüllten Papierscheckformular über 100.000 kg noch einmal Papier von Grasge zu erhalten. Grasge hat jedoch am 29.6. diesen Scheck nur in der Höhe von 50.000 kg zugewiesen. Diese 50.000 kg hat L. dann in der Höhe von 20.000 kg zur Ausführung eines Luftwaffenauftrages an den Paul Neff-Verlag verschoben, in der Höhe von 30.000kg für eigene Zwecke bei der Firma Bertelsmann eingelagert.

Die Durchführung der Aufträge bei der Firma Güntz-Druck hat L. durch die Vorspiegelung erreicht, er werde Papierschecks später zur Verfügung stellen. Die Firma Güntz-Druck hat so durch Lackas getäuscht dann für die Aufträge

zu 4a    14.900 kg

   4b     9.000 kg

   4c     1.848 kg

aus eigenen Lagerbeständen ohne die erforderliche Genehmigung entnommen und verdruckt. Bei der in rechnungsetzung hat die Firma Güntz-Druck bei dem Auftrag unter 4a der Wehrmachtdienststelle zu allem noch einen Schwarzmarktpreis (vierfacher Überpreis) kalkuliert.

Lackas hat weiter an die firma Güntz-Druck eine Menge von 25.413 kg Schwarzpapier aus dem zivilen Sektor mit vierfachem Überpreis verschoben.

Das Papier hat Lackas von dem Vertreter Wrase der Papiergroßhandlung Wölbling und dieser wieder von dem Papierhändler Bossier angeboren bekommen. Bossier will das Papier noch zu einem Normalpreis von 31 bis 34 Pfg. abgegeben haben. Die Einlassung, daß es sich bei diesem Papier um sogenanntes Abzugspapier und weiter um sogenannten unbelegten Bedarf handelt und somit genehmigungsfrei abgegeben werden konnte, ist unzutreffend. Die Druckgenehmigung gemäß § 16 der Anordnung 1 der Reichsstelle für Papier gilt für alle Papiersorten und Karton ohne Einschränkung. Im übrigen darf auch der unbelegte Bedarf nur gegen eine Verbrauchsbestätigung und dann auch nur für eine Versorgung von 3 Monaten abgegeben werden. Die auf diese Weise verschobenen Mengen von 40.838 kg kann somit begrifflich niemals unter den unbelegten Bedarf fallen. Daß das Papier zum Druck benutzt werden sollte, war weiter sämtlichen Beteiligten bekannt.

Wie das zur Durchführung des Auftrages unter 5 an die Firma Mago Collor über die Papiergroßhandlung Heinisch mit Wehrmachtpapierscheck Nr. 211838 in der Höhe von 47.850 kg gelieferte Papier genehmigt worden ist, war in der Hauptverhandlung nicht aufzuklären.

L. hat weiter für seine weitere Tätigkeit bei Aufträgen des OKH versucht, durch Auftrags- und Kriegswichtigkeitsbescheinigungen folgende Papiermenge von den Verteilungsstellen freizubekommen

  1. Hesperos-Verlag-Nürnberg 232.500 kg
  2. Paulinus-Druckerei 80.000 kg
  3. Thomas-Verlag 50.000 kg
  4. Kantz'sche Druckerei 40.000 kg

Es ist dies dasselbe Verfahren wie bei der Freimachung der 33.000 kg für den Güntz-Druck bei der Verteilungsstelle III (Gutachten S.13). Auch die Bescheinigungen des OKH entsprachen nicht den Tatsachen, da tatsächliche Aufträge nicht vorlagen und die Dienststelle des Oblt. Pinski zur Bescheinigung der Kriegswichtigkeit nicht berechtigt war. Ob die Mengen tatsächlich von den zuständigen Verteilungsstellen freigegeben worden sind, ist zweifelhaft. Mit den Auftragschreiben sind jedoch die firmen aufgefordert worden, die Mengen bereits für das OKH "ins Reservat" zu nehmen. Somit waren die Mengen bereits der normalen Bewirtschaftung entzogen.

Ein Tätigwerden des L. auf dem schwarzen Markt in den besetzten Westgebieten ist in der Hauptverhandlung nichtfestgestellt worden. Lediglich der Zeuge Wrase hat ausgesagt, daß Lackas ihm gegenüber von einem Papierangebot aus Amsterdam über 260.000 kg zum Preis von RM 1.50 pro kg gesprochen habe

Noch zu 2 b Nachtrag zu Seite 13

Laufende Nr. 5 Malzkorn-Verlag

Aus der Korrespondenz des Malzkorn-Verlages wurden in der Hauptverhandlung insgesamt 7 Papierschecks festgestellt über insgesamt 49.410 kg. Scheckmässig ist diese Aufstellung nicht belgt. In der Aufstellung von Frau Braun ist eine Zuweisung an den Malzkorn -Verlag nicht enthalten. In der Aufstellung des Dr. Neumann ist jedoch der Malzkorn-Verlag durch Lieferung von 84.300 Bänden vertreten, sodaß die obigen Zuweisungen auch hier bestätigt werden.

III.

  1. Eine Zusammenstellung der von Lackas erschlichenen oder verschobenen Papiermengen kann erschöpfend nicht gemacht werden, da die Feststellungen des Sachverständigen z.T. nur auf Stichproben beruhen und ganze Komplexe (z.B. Kantz'sche Druckerei) noch nicht aufgeklärt sind. Die Feststellungen des Sachverständigen betreffen folgende Mengen:

    1. Papierzuweisungen aus dem Wehrmachtskontingent 294.849 kg
    2. Papierverschiebungen aus Zivilkontingent 289.686 kg

    Reservierte Papierkontingente 402.500 kg

    67 Güterwaggons

  2. Veruntreuung von Büchern der Wehrbetreuung. In den Fällen, in denen L. die Wehrmachtspapierschecks der auftraggebenden Dienststelle ZA/Wehrbetreuung hinterzog, war auch für diese Dienststelle jede Kontrollmöglichkeit über den Eingang der mit Wehrmachtspaier ausgestatteten Lieferung genommen. Die Möglichkeit zur Veruntreuung war somit gegeben. Die Wehrbetreuung konnte in den Aufträgen jeweils nus bis zu 5000 Exemplaren desselben titels unterbringen. Die auf Wehrmachtpapier von Lackas in auftrag gegebenen Auflagen betragen jedoch bis zum Fünffachen dieser Menge. Hier war jedoch die auftraggebende Luftwaffensienststelle nach aussagen des Oberleutnant Schepelmann und Hptm. Lamprecht selber damit einverstanden, daß diese Bücher gegen andere titel von den Verlagen selbstständig umgetauscht wurden. Ein solches Verfahren ist in jeder Weise unzulässig, da es einmal keine wirkungsvolle Kontrolle über die totale Ablieferung der durch Wehrmachtspapier zugewiesenen Papiermengen gewährleistet., weiter aber auch den Grundsätzen des Wehrmachtspapierkontingents widerspricht. Auf diese Art werden auflagen, die in den Zivilmarkt fließen, ausgestattet, hierfür ist das Wehrmachtskontingent nicht vorgesehen und reicht auch die durch die Wehrmacht erteilte Druckgenehmigung begrifflich nicht aus. Druckgenenehmigung für den zivilen Bedarf ist alleine Angelegenheit der Wirtschaftstelle des deutschen Buchhandels. Die Verantwortung für ein solches Verfahren trägt jedoch nicht der L., sondern die Dienststelle ZA/Wehrbetreuung.

  3. Da L. seinen gesamten Geschäftsverkehr beim Deutschen Archiv-Verlag auch auf den Geschäftsbriefen unter "Abteilung Wehrbetreuung" führte, sind die gesamten Buchlieferungen gleichgültig ob mit oder ohne Papierscheck beliefert, von den Verlagen für die Wehrbetreuung bestimmt. Von diesen Buchmengen hat L. wiederholt eigene Bedürfnisse befriedigt. In der Hauptverhandlung sind folgende Fälle festgelegt worden:

    1. von Riewel mehrfach 20 Bücher
    2. sonsige Kunden nach Angaben des Lagerverwalters Busse; mehrere Fälle in jeder Woche
    3. Lackas Eigenbedarf 29 Kisten
    4. Lieferung an das Lager von Wodny u. Lindecke

    gez. Haensel


    Ende