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Urteil des Landgerichts München I in Sachen Tagebuch einer Dame
München, 4.5.1908

Linie
Viereck

Dokument

StaatsA Mü: Pol.dir. München 7240

Einordnung

Urteil des Landgerichts München I im "objektiven Vefahren" in Sachen Tagebuch einer Dame vom 4.5.1908: Partielle Unbrauchbarmachung. Nachfolgend nur anzitiert, um die Gestalt des Eingriffs deutlich zu machen. Siehe zu Zusammenhang die eingehendere Fallstudie. Die Begründung fehlt auf in den überlieferten Akten.

Im Namen
Seiner Majestät des Königs von Bayern

 

erkennt die I Strafkammer des kgl Landgerichts München I in der Untersuchungssache betr. die Einziehung der Druckschrift "Tagebuch einer Dame"

in der öffentlichen Sitzung vom 4. Mai 1908 [...] zu Recht wie folgt:

I. In allen Exemplaren der Druckschrift "Tagebuch einer Dame" sind folgende Stellen unbrauchbar zu machen:

1.) Seite 98, 99 [...]


[...]

11.) Seite 218, 219 [...]
[Jedesmal wird genau angegeben, von welchem bis zu welchem Wort unbrauchbar zu machen sei.]

Ferner sind diejenigen Teile der Platten und Formen, auf welchen sich diese Stellen befinden, unbrauchbar zu machen.

II. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.


Ende