Dokument
StaatsA Mü: Pol.dir. München 7240
Einordnung
Urteil des Landgerichts München I im "objektiven Vefahren" in Sachen Tagebuch einer Dame vom 4.5.1908: Partielle Unbrauchbarmachung. Nachfolgend nur anzitiert, um die Gestalt des Eingriffs deutlich zu machen. Siehe zu Zusammenhang die eingehendere Fallstudie.← Die Begründung fehlt auf in den überlieferten Akten.
Im Namen
Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt die I Strafkammer des kgl Landgerichts München I in der Untersuchungssache betr. die Einziehung der Druckschrift "Tagebuch einer Dame"
in der öffentlichen Sitzung vom 4. Mai 1908 [...] zu Recht wie folgt:
I. In allen Exemplaren der Druckschrift "Tagebuch einer Dame" sind folgende Stellen unbrauchbar zu machen:
1.) Seite 98, 99 [...]
[...]11.) Seite 218, 219 [...]
[Jedesmal wird genau angegeben, von welchem bis zu welchem Wort unbrauchbar zu machen sei.]Ferner sind diejenigen Teile der Platten und Formen, auf welchen sich diese Stellen befinden, unbrauchbar zu machen.
II. Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.