Nachdem Bormann← mit Schreiben vom 10.3.1941← Reichsminister Lammers← über den jüngsten Entschluß Hitlers← in der Frage der Befugnisse zwischen der PPK← und dem Propagandaministerium← informierte, gibt Lammers nun die Informationan an Goebbels← weiter: Die PPK darf das Staatspolizeiamt (Sicherheitshauptamt) beauftragen, gegen Veröffentlichungen einzuschreiten. Das Propagandaministerium erhält eine Frist von drei Wochen den Verbotsantrag zu revidieren.
Durchschläge des Schreibens gingen noch selben Tages an den Chef der Sicherheitspolizei und den Leiter der PPK, Philipp Bouhler.
Das Schreiben fand am 19.3.1941 den Einspruch Bouhlers — der Führer, so die angeblich erforderliche Präzisierung, entscheide im Konfliktfall zwischen der PPK und dem RMVP.←
Dokument
Im Entwurf in BAB (Reichskanzlei) R 43 II/ 479a
Der Reichsminister und Chef
der Reichskanzlei
Rk. 3784 A
Führer-Hauptquartier, den 14. März 1941.
An
den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda
Herrn Dr. G o e b b e e l s
B e r l i n W 8
Wlhelmsplatz 8/9
Sehr verehrter Parteigenosse Dr. Goebbels!
Der Führer hat mich beauftragt, Jhnen mitzuteilen, daß Reichsleiter Bouhler als Leiter der Parteiamtlichen Prüfungskommission künftighin das Recht haben soll, die Geheime Staatspolizei um die Beschlagnahme bereits erschienener Bücher unmittelbar zu ersuchen. Das Geheime Staatspolizeiamt (Sicherheitshauptamt) soll gehalten sein, diesem Ersuchen alsbald zu entsprechen vorbehaltlich der von Ihnen zu treffenden endgültigen Entscheidung. Jhre Zustimmung zu den von Reichsleiter Bouhler veranlaßten Beschlagnahmen oder Verboten soll als erteilt gelten, wenn vonseiten Jhres Ministeriums nicht innerhalb von 3 Wochen eine gegenteilige Entscheidung getroffen ist.
Heil Hitler!
Jhr sehr ergebener
(N.d.H.RMin.)